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Sonstige fischereirechtliche Vorschriften
Mindestmaße und Schonzeiten verschiedener Fisch-
und Krebsarten in Rheinland-Pfalz
(nach §§ 17 und 20 Landesfischereiordnung)
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Fisch- bzw. Krebsart
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Mindestlänge in cm *
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Schonzeiten
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Aal
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40
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Amerikanischer Flußkrebs
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8
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01.11. bis 31.05.; weibliche Tiere ganzjährig geschont
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Barbe
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35
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01.05. bis 15.06.
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Hecht
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50
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01.02. bis 15.04.**
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Karpfen
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35
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Keine
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Lachs
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60
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Fangverbot an der Mosel
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Meerforelle
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60
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Fangverbot an der Mosel
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Nase
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20
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Plötze, Rotauge
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15
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Regenbogenforelle, Bachforelle
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25
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15.10. bis 15.03. in Gewässern, die keiner Winterschonzeit unterliegen
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Rotfeder
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15
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Schleie
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25
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Signalkrebs
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10
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01.11. bis 31.05.; weibliche Tiere ganzjährig geschont
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Wels
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60, z.Zt. keine Mindestlänge an der Mosel
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Zander
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45
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01.04. bis 31.05.**
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* gemessen von der Kopfspitze bis zum Schwanzende
** Zur Zeit gelten als Ausnahmeregelung für den Bereich der Mosel eine Raubfischschonzeit vom 15.04. bis 31.05. eines Jahres (Hecht und Zander)
Hinweis: Stand zu Redaktionsschluß; gültig sind die geltenden gesetzlichen Bestimmungen und des Fischereiberechtigten
Frühjahrsschonzeit (nach § 18 Landesfischereiordnung)
An der Mosel gilt (mit Ausnahme des Bereichs Grenzgewässer zu Luxemburg) eine Frühjahrsschonzeit vom 15.04. bis 31.05.!
Diese erstreckt sich gegenwärtig auch auf Raubfische.
Allerdings gilt die Schonzeit nicht für die stille Fischerei.
Für die Hand- und Schleppangelei sind der Gebrauch von Spinnern,
Blinkern oder sonstigen künstlichen Ködern und Systemen mit Ausnahme der künstlichen Fliege und die Abhaltung von Wettfischen verboten.
Schonzeiten für Arten außerhalb
von Teichwirtschaften und Fischzuchtanstalten
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Stör
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Ganzjährig geschont
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Schnäpel
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Ganzjährig geschont
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Dreistachliger Stichling
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Ganzjährig geschont
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Bitterling
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Ganzjährig geschont
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Elritze
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Ganzjährig geschont
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Schlammpeitzger
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Ganzjährig geschont
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Bartgrundel
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Ganzjährig geschont
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Steinbeißer
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Ganzjährig geschont
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Kroppe
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Ganzjährig geschont
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Maifisch
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Ganzjährig geschont
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Finte
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Ganzjährig geschont
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Meerneunauge
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Ganzjährig geschont
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Flussneunauge
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Ganzjährig geschont
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Bachneunauge
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Ganzjährig geschont
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Europäischer Flusskrebs
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Ganzjährig geschont
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Steinkrebs
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Ganzjährig geschont
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Flussperlmuschel
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Ganzjährig geschont
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Kleine Teichmuschel
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Ganzjährig geschont
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Große Teichmuschel
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Ganzjährig geschont
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Malermuschel
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Ganzjährig geschont
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Kleine Flussmuschel
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Ganzjährig geschont
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Große Flussmuschel
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Ganzjährig geschont
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Hinweis: Stand zu Redaktionsschluß; gültig sind die geltenden gesetzlichen Bestimmungen und des Fischereiberechtigten
Hältern von Fischen (nach § 26 Landesfischereiordnung)
In Gewässern mit Schiffsverkehr dürfen Fische nur dann gehältert werden, wenn dass Wohlbefinden der Fische nicht beeinträchtigt wird. Das heißt geräumige Setzkescher aus textilem Material könnten hier zum Einsatz kommen.
Am besten sprechen Sie mit dem nächsten Angelgerätehändler.
Köderfischeinsatz (nach § 29 Landesfischereiordnung)
Der Fischfang mit lebenden Köderfischen ist verboten.
Bestimmungen des Fischerlaubnisscheingebers für das Angeln an der Mosel
- Der Fischfang mit zwei Angeln (mit jeweils einem Haken) darf nur nach den gesetzlichen Bestimmungen ausgeübt werden.
- Der Raubfischfang mit entsprechendem Gerät (Spinner, Blinker, Fliege, Weichplastikköder etc., toten Köderfischen bzw. Fischteilen) ist in der Zeit vom 15.04. - 31.05. nicht gestattet.
- Die Angelgeräte dürfen während des Fischfangs nicht verlassen werden.
- Nachts (d.h. eine Stunde nach Sonnenuntergang bis eine Stunde vor Sonnenaufgang) ist das Fischen untersagt.
- Das Fischen ist nur vom Ufer -nicht vom Boot aus- gestattet.
- Das Veräußern/Verkaufen (Inverkehrbringen) von Fischen und Fischerzeugnissen ist nicht gestattet.
- Es ist eine Fangstatistik zu führen. Diese ist beim Fischfang mitzuführen.
Die Ausübung der Fischerei ohne die erforderlichen Erlaubnisse ("Verletzung fremden Fischereirechts") stellt ein Verbrechen ("Fischwilderei"), das nach § 293 ff. StGB mit Freiheitsentzug bis zu zwei, in besonders schweren Fällen bis zu fünf Jahren bewehrt ist.
Verstöße gegen fischereirechtliche Detailbestimmungen können als Ordnungswidrigkeiten mit empfindlichen Geldbußen geahndet werden.