Kalender
May 2012
M T W T F S S
30 1 2 3 4 5 6
7 8 9 10 11 12 13
14 15 16 17 18 19 20
21 22 23 24 25 26 27
28 29 30 31 1 2 3
Wetter
Start Angeln an der Mosel

Angeln an der Mosel

There are no translations available.

Interessante Links

 

www.vdsf.de

www.vdsf-rlp.de

www.haus-der-fischerei.de

www.fische.de/arten1.htm

 
There are no translations available.

Sonstige fischereirechtliche Vorschriften

 

Mindestmaße und Schonzeiten verschiedener Fisch-
und Krebsarten in Rheinland-Pfalz
(nach §§ 17 und 20 Landesfischereiordnung)

 

Fisch- bzw. Krebsart
Mindestlänge in cm *
Schonzeiten
Aal
40
---
Amerikanischer Flußkrebs
8
01.11. bis 31.05.;
weibliche Tiere ganzjährig geschont
Barbe
35
01.05. bis 15.06.
Hecht
50
01.02. bis 15.04.**
Karpfen
35
Keine
Lachs
60
Fangverbot an der Mosel
Meerforelle
60
Fangverbot an der Mosel
Nase
20
---
Plötze, Rotauge
15
---
Regenbogenforelle, Bachforelle
25
15.10. bis 15.03.
in Gewässern, die keiner Winterschonzeit unterliegen
Rotfeder
15
---
Schleie
25
---
Signalkrebs
10
01.11. bis 31.05.;
weibliche Tiere ganzjährig geschont
Wels
60, z.Zt. keine Mindestlänge
an der Mosel
---
Zander
45
01.04. bis 31.05.**

* gemessen von der Kopfspitze bis zum Schwanzende
** Zur Zeit gelten als Ausnahmeregelung für den Bereich der Mosel eine Raubfischschonzeit vom 15.04. bis 31.05. eines Jahres (Hecht und Zander)

Hinweis: Stand zu Redaktionsschluß; gültig sind die geltenden gesetzlichen Bestimmungen und des Fischereiberechtigten

 


Frühjahrsschonzeit (nach § 18 Landesfischereiordnung)

An der Mosel gilt (mit Ausnahme des Bereichs Grenzgewässer zu Luxemburg) eine Frühjahrsschonzeit vom 15.04. bis 31.05.!
Diese erstreckt sich gegenwärtig auch auf Raubfische.
Allerdings gilt die Schonzeit nicht für die stille Fischerei.
Für die Hand- und Schleppangelei sind der Gebrauch von Spinnern,
Blinkern oder sonstigen künstlichen Ködern und Systemen mit Ausnahme der künstlichen Fliege und die Abhaltung von Wettfischen verboten.

 

Schonzeiten für Arten außerhalb
von Teichwirtschaften und Fischzuchtanstalten

Stör
Ganzjährig geschont
Schnäpel
Ganzjährig geschont
Dreistachliger Stichling
Ganzjährig geschont
Bitterling
Ganzjährig geschont
Elritze
Ganzjährig geschont
Schlammpeitzger
Ganzjährig geschont
Bartgrundel
Ganzjährig geschont
Steinbeißer
Ganzjährig geschont
Kroppe
Ganzjährig geschont
Maifisch
Ganzjährig geschont
Finte
Ganzjährig geschont
Meerneunauge
Ganzjährig geschont
Flussneunauge
Ganzjährig geschont
Bachneunauge
Ganzjährig geschont
Europäischer Flusskrebs
Ganzjährig geschont
Steinkrebs
Ganzjährig geschont
Flussperlmuschel
Ganzjährig geschont
Kleine Teichmuschel
Ganzjährig geschont
Große Teichmuschel
Ganzjährig geschont
Malermuschel
Ganzjährig geschont
Kleine Flussmuschel
Ganzjährig geschont
Große Flussmuschel
Ganzjährig geschont

Hinweis: Stand zu Redaktionsschluß; gültig sind die geltenden gesetzlichen Bestimmungen und des Fischereiberechtigten

 

 

Hältern von Fischen (nach § 26 Landesfischereiordnung)

In Gewässern mit Schiffsverkehr dürfen Fische nur dann gehältert werden, wenn dass Wohlbefinden der Fische nicht beeinträchtigt wird. Das heißt geräumige Setzkescher aus textilem Material könnten hier zum Einsatz kommen.
Am besten sprechen Sie mit dem nächsten Angelgerätehändler.

 

 

Köderfischeinsatz (nach § 29 Landesfischereiordnung)

Der Fischfang mit lebenden Köderfischen ist verboten.

 

 

Bestimmungen des Fischerlaubnisscheingebers für das Angeln an der Mosel

  • Der Fischfang mit zwei Angeln (mit jeweils einem Haken) darf nur nach den gesetzlichen Bestimmungen ausgeübt werden.
  • Der Raubfischfang mit entsprechendem Gerät (Spinner, Blinker, Fliege, Weichplastikköder etc., toten Köderfischen bzw. Fischteilen) ist in der Zeit vom 15.04. - 31.05. nicht gestattet.
  • Die Angelgeräte dürfen während des Fischfangs nicht verlassen werden.
  • Nachts (d.h. eine Stunde nach Sonnenuntergang bis eine Stunde vor Sonnenaufgang) ist das Fischen untersagt.
  • Das Fischen ist nur vom Ufer -nicht vom Boot aus- gestattet.
  • Das Veräußern/Verkaufen (Inverkehrbringen) von Fischen und Fischerzeugnissen ist nicht gestattet.
  • Es ist eine Fangstatistik zu führen. Diese ist beim Fischfang mitzuführen.

Die Ausübung der Fischerei ohne die erforderlichen Erlaubnisse ("Verletzung fremden Fischereirechts") stellt ein Verbrechen ("Fischwilderei"), das nach § 293 ff. StGB mit Freiheitsentzug bis zu zwei, in besonders schweren Fällen bis zu fünf Jahren bewehrt ist.

Verstöße gegen fischereirechtliche Detailbestimmungen können als Ordnungswidrigkeiten mit empfindlichen Geldbußen geahndet werden.

 
There are no translations available.

Fischereierlaubnisschein

Die Ausstellung eines in der Regel kostenpflichtigen Fischereierlaubnisscheines für ein Angelgewässer erfolgt durch den Fischereiberechtigten dieses Gewässers oder seine Beauftragten.
Notwendig ist die Vorlage eines gültigen Fischereischeines.


Fischereierlaubnisscheine für die Mosel werden als Tages-, Wochen-, Monats- oder Jahresscheine für die gesamte Mosel innerhalb des nationalen Zuständigkeitsbereichs oder einzelne Stauhaltungen abgegeben. Für den Bereich, in der die die Mosel Grenzgewässer zu Luxemburg ist, ist kein Erlaubnisschein notwendig. Für die Grenzgewässer werden Tagesscheine mit niedrigeren Gebühren von den Ortsvorstehern der Anliegergemeinden ausgegeben.

Ausgabestellen für Fischereierlaubnisscheine in der näheren Umgebung von Bruttig-Fankel:

Stauhaltung Ausgabestelle Anschrift Telefon
Müden Fischereimeister Barden

56254 Müden

hunsrückseitig an der
Schleuse Müden

02672/7137
Fankel Fischereimeister Winfrid Blenz 56829 Pommern 02672/1253
Fankel Angelgeräte Peierl

56814 Ediger-Eller

in Nähe der Tankstelle
an der Moseluferstraße


02675/231

St. Aldegund
Fischereimeister Harry Schneider 56843 Burg 06541/1529

Wichtig : "Stauhaltung" zählt immer oberhalb der genannten Staustufe bis zur nächsten

 
There are no translations available.

Fischereischein

Für die Ausstellung eines Fischereischeines ist der Nachweis einer erfolgreichen Ablegung einer Fischereiprüfung notwendig. Zuständig ist die jeweilige Orts-polizeibehörde in deren Bereich der Kandidat seinen Wohnsitz hat.
Diese Prüfung wird für die interessierten Einwohner des Landkreises Cochem-Zell, die das 13. Lebensjahr vollendet haben, zweimal jährlich durch die Untere Fischereibehörde der Kreisverwaltung Cochem-Zell durchgeführt.
Voraussetzung ist hierfür ein vorbereitender Kurs, den der Sportfischereiverband (VDSF) anbietet. Hier werden die Prüfungs- aber auch für die spätere Fangpraxis relevanten Themenbereiche geschult.
Diese sind allgemeine und spezielle Fischkunde, Gewässerkunde, Gerätekunde, Gesetzeskunde, Tier- und Naturschutz.

Ausbildungsleiter ist z.Zt. Herr Heinz Hirsch, Briederweg 13, 56812 Cochem
Tel. 02671/1429

Die gebührenpflichtige Ausstellung der Fischereischeine erfolgt im Landkreis Cochem-Zell durch die Verbandsgemeindeverwaltungen.
Unterschieden werden:

Fischereischein Alter Bemerkungen
Jugendfischereischein >7 -
<16
Fischereiprüfung zur Ausstellung nicht erforderlich; Begleitung durch Fischereischeininhaber notwendig
Jahresfischereischein >13 Ausstellungsvoraussetzung: bestandene Fischereiprüfung
Fünfjahres-Fischereischein > 13 Ausstellungsvoraussetzung: bestandene Fischereiprüfung

 

 
There are no translations available.

Verzehrmengenempfehlung

An dieser Stelle sei auf die vom rheinland-pfälzischen Umweltministerium empfohlenen maximalen, wöchentlichen Verzehrmengen hingewiesen.
Grund sind die Gehalte an Polychlorierten Biphenylen (PCB) und Hexachlorbenzol (HCB) :

Diese liegen für einen Erwachsenen von 70 kg
für Raubfische bei 1-2 kg,
für Weißfische bei 1 kg
und für Aal bei 0,1 kg.

 
More Articles...
Deutsch (DE-CH-AT)French (Fr)Nederlands - nl-NLEnglish (United Kingdom)